Geschäftsordnung Wanderleiter
Geschäftsordnung der Gruppe der Wanderleiter des DAV e.V., Sektion Gera
vom 14.04.2023
1. Die Geschäftsordnung kann nur durch eine Wanderleitersitzung geändert werden. Sie bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Die Gruppe der Wanderleiter hat eine beratende Funktion für den Wanderreferenten, und die Beschlüsse haben demzufolge einen empfehlenden Charakter.
2. Die Einladung der Wanderleiter erfolgt durch den Wanderreferenten rechtzeitig über E-Mail. Die Tagungsordnung ist sieben Tage vorher über E-Mail zu kommunizieren, Änderungen können bis zum Termin eingereicht werden. Die Sitzung findet mindestens halbjährlich statt.
Die Sitzungseröffnung erfolgt durch den Wanderreferenten oder den Stellvertreter.
Die als Wanderleiter definierten Mitglieder ergeben sich aus der Durchführung von Wanderungen im vergangenen Kalenderjahr und den Mitgliedern, die ihr Interesse an der Durchführung zukünftiger Wanderungen bekunden. Die Liste der Wanderleiter ist zum Jahresbeginn zu aktualisieren und zu kommunizieren. Es ist ein Ehrenamt, Wanderungen für den DAV durchzuführen.
Die Anzahl und Namen der Teilnehmer an der Wanderleitersitzung werden protokolliert.
Der Begriff Wanderleiter ist genderneutral und umfasst zudem zertifizierte und
nichtzertifizierte Wanderleiter und Wanderführer, sobald sie für den DAV eine
Wanderung durchführen. (S. Kommentar)
3. Kenntnis des Sitzungsprotokolls der vergangenen Sitzung, vorab per E-Mail.
4. Diskussion und Zustimmung zur Tagesordnung
Festlegungen werden mehrheitlich abgestimmt
Die finanzielle Ausstattung der Wandergruppe ist offenzulegen.
5. Durchführung von Wanderungen: Wandertermine werden gemeinschaftlich geplant und zu der Wanderleitersitzung festgelegt.
Die Aufwandsentschädigung beträgt je nach Jahresetat mindestens 10 € pro Tag und Wanderleiter und wird zum Jahresende gezahlt
Der Zuschuss zu Kulturevents (4 € Eintritt/DAV-Mitglied) und weitere Ausgaben werden möglichst in der WL-Sitzung beantragt und zum Ereignis ausgezahlt, dazu sind die IBAN-Angaben der Wanderleiter notwendig bzw. das Geld wird dem Wanderleiter vor Ort zur Verfügung gestellt. Diese Kosten werden zusammen mit der Teilnahmeliste als Quittung dem Wanderreferenten vorgelegt (Antrag auf Kostenerstattung und Teilnahmeliste). Als Obergrenze für den Kulturbetrag wurde 80,00 € festgesetzt. Darüberhinausgehende Beträge sind bitte von den Teilnehmern selbst zu tragen.
Gelder aus Fördermitteln sind erwünscht und müssen für die im Förderprojekt genannten Ziele ausgegeben werden.
Vorwanderungen sind ebenfalls versichert, müssen aber zuvor angezeigt werden.
Die Teilnahme der Wanderer an einer Wanderung ist in einer Anwesenheitsliste zu
erfassen und dem Wanderreferenten zu übergeben (Teilnahmeliste). Diese Liste wird verwendet, um die durchgeführten Touren zu erfassen und dient als Nachweis für die Auszahlung der Aufwandsentschädigung. Zugleich wird der Nachweispflicht bei eventuellen Unfallschäden entsprochen. Für die Kostenerstattung ist diese Liste ebenfalls vorzulegen. Teilnehmer, die nicht im DAV organisiert sind, werden für eine Mitgliedschaft geworben. Sie können innerhalb eines Monats an den Wanderungen teilnehmen und sind in diesem Zeitraum beim LSB versichert.
Gern werden Spenden für die Wandergruppe des DAV entgegengenommen.
Die Fahrten zum Wanderziel erfolgen möglichst kosten-und klimagünstig unter Verwendung eines Gruppentickets der DB oder durch Mitfahrmöglichkeiten im PKW. Die Abrechnung für den PKW-Fahrer durch die Mitfahrer beinhaltet die Fahrtkosten von 30 ct pro gefahrenen Kilometer und Auto.
6. Zusammenfassung, Erstellung des Protokolls, Information der Vorstandes
Kommentar aus DAVintern:
Unfallversicherung
Per Rahmenvertrag über den DOSB sind alle lizenzierten sowie alle nichtlizenzierten Personen, welche für die Sektion tätig werden, über die Verwaltungsberufsgenossenschaft unfallversichert.